Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (AGB VersMakler) · Fassung Februar 2020
Rettensteiner Thomas
Versicherungen & Investment
Moserstraße 33/1/111, 5020 Salzburg
Tel. 0662/448 77 20 ·
Mob. 0664/5344800
GISA-Nr. 501/17692816 · GISA-Nr. 501/29510986
Präambel
(1) Der Versicherungsmakler vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
(2) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") und einem mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
§ 1 · Geltungsbereich
(1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden und ergänzen den mit dem Versicherungskunden allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.
(2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden.
(3) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
§ 2 · Die Pflichten des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren.
(2) Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrung des Versicherungskunden ist grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt.
(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl können neben der Prämienhöhe insbesondere auch Fachkompetenz, Schadensabwicklung, Kulanzbereitschaft, Vertragslaufzeit, Schadenfallkündigung und Selbstbehalt als Kriterien herangezogen werden.
(4) Gemäß § 28 Abs. 7 MaklerG gilt die laufende Überprüfung bestehender Versicherungsverträge sowie Unterbreitung von Verbesserungsvorschlägen als nicht vereinbart.
(5) Gemäß § 28 Abs. 6 MaklerG gilt die Unterstützung bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls als nicht vereinbart.
(6) Die Durchführung der Punkte (4) und (5) erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungskunden.
§ 3 · Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen.
(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung nach vorheriger Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren hinzuweisen.
(3) Die vom Kunden erhaltenen Informationen kann der Versicherungsmakler zur Grundlage seiner Dienstleistungen machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.
(4) Ein unterfertigter Versicherungsantrag bewirkt noch keinen Versicherungsschutz — dieser bedarf der Annahme durch das Versicherungsunternehmen.
(5) Versicherungskunden, die nicht Verbraucher iSd KSchG sind, verpflichten sich, übermittelte Versicherungsdokumente auf Unstimmigkeiten zu überprüfen.
(6) Eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag bewirkt noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers.
(7) Der Versicherungskunde hat als Versicherungsnehmer Obliegenheiten einzuhalten, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
§ 4 · Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr
(1) Als Zustelladresse gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse.
(2) Für technisch unvermeidbare Fehler bei der E-Mail-Übermittlung übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur bei eigenem Verschulden. Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung.
§ 5 · Urheberrechte
Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere Risikoanalyse und Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Verbreitung, Änderung oder Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers.
§ 6 · Haftung
Im B2B-Bereich
Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Die Haftung ist mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung beschränkt. Schadenersatzansprüche müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
Im Privatkundenbereich
Die Haftung des Versicherungsmaklers ist auf die jeweilige aktuelle gesetzliche Mindesthaftpflichtsumme gem. § 137c GewO 1994 beschränkt.
§ 7 · Verschwiegenheit
(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen aus der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Schutz personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz).
§ 8 · Rücktrittsrechte des Versicherungskunden
(1) Gemäß § 3 KSchG ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume binnen 14 Tagen zurückzutreten. Die Frist beginnt mit Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens mit Zustandekommen des Vertrages. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Vertragsabschluss.
(2) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
§ 9 · Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt.
(2) Die Verträge unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten ist — mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG — jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet.
Fassung: Februar 2020
